Preisangabenverordnung

Ab dem 22.05.2022 tritt eine neue Preisangabenverordnung in Kraft. Wir möchten Sie mit diesem Beitrag kurz auf die wesentlichen Änderungen hinweisen.

Angabe von Grundpreisen

Nach der neuen PAngV müssen Grundpreise zukünftig immer einheitlich auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter gerechnet und dargestellt werden:

§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

Für die Artikel, die durch uns in den Shop geliefert werden, werden wir diese Anpassung rechtskonform vornehmen. Bitte achten Sie bei eigens angelegten Artikeln auf die rechtlichen Vorgaben.

In Ihrem Shop haben Sie in der Artikelverwaltung die Möglichkeit, die Mengeneinheiten zu steuern. Rufen Sie dazu im entsprechenden Artikel den Reiter „Erweitert“ auf. Das Feld „Menge“ bzw. „Mengeneinheit“ kann dort entsprechend angepasst werden und ermöglicht die Steuerung der Grundpreis Darstellung.

Streichpreise / Preisermäßigungen

Sobald Sie in einer werblichen Form Artikel in Ihrem Shop darstellen, z.B. als Angebot, und dies in Zusammenhang mit einer Preisreduktion steht, müssen Sie zukünftig auch den vorher gültigen Preis am Produkt angeben. Dies geschieht zum Beispiel durch die Darstellung eines sogenannten Streichpreises. Dabei ist zu beachten, dass Sie immer den Wert angeben müssen, welcher den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage darstellt (!).

Beispiel: Sie bieten Produkt X für 10,00€ zum Verkauf an. Der Preis ändert sich innerhalb von 30 Tagen mehrmals. Als günstigster Preis innerhalb dieses Zeitraums wird für das Produkt X 7,70€ identifiziert. Nun stellen Sie das Produkt als Angebot auf die Startseite und werben mit einem Preisvorteil, da das Produkt für einen kurzen Zeitraum für nur 7,00€ erhältlich ist. Der Streichpreis muss in diesem Fall 7,70€ betragen.

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigung für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

Von uns in den Shop importierte Produkte werden entsprechend angepasst. Als Grundwert wird ein zusätzlicher UVP Preis importiert, der mit dem jetzt angezeigten UVP Preis identisch ist. Nehmen Sie nun an einem Artikel manuell eine Preisreduzierung vor, so wird der zusätzlich importierte Wert als Streichpreis am Artikel dargestellt.

Bitte achten Sie darauf, dass sie selbständig diesen Wert anpassen, wenn Sie mehrfach Änderungen an unseren Produkten vornehmen und grundsätzlich auch bei Ihren eigenen Produkten diesen Wert selbstständig pflegen!

Um den Wert anzupassen, geben Sie bitte in der Artikelverwaltung unter dem Reiter „Erweitert“ einen Wert im Feld „UVP“ ein. Sobald es auf Artikelebene eine Differenz zu dem unter „Stamm“ > „Preis (€)“ gepflegten Preis im Vergleich zum „UVP“ gibt, wird der UVP als Streichpreis im Frontend angezeigt.

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Quellen

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