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Seit 26. Juni 2015 gilt der neue Absatz 8 im § 67 AMG, eine nationale Umsetzung der europäischen Fälschungsrichtlinie 2011/62/EU. Dieser besagt, dass jede Webseite, auf der der Öffentlichkeit Arzneimittel zur Anwendung am Menschen zum Versand angeboten werden, das europäische Sicherheitslogo führen und in einem öffentlichen nationalen Register eingetragen sein muss. Das gilt sowohl für Apotheken als auch für andere Unternehmen, die mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln.

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